Satzung

§1 Name, Sitz und Vereinsjahr
1. Der Verein wurde am 01. Januar 1949 in Dreieichenhain gegründet und führt den Namen „VEREIN DER HUNDEFREUNDE DREIEICHENHAIN E.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Dreieich/Dreieichenhain und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Langen/Hessen am 23.01.1964 unter der Nr. 247 eingetragen worden.
3. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr

§2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Ziele des Vereins sind die Förderung einer artgerechten und sinnvollen Ausbildung von Hunden, die Verbreitung des Hundesports, die Förderung junger Menschen beim Sport mit dem Hund und des Tierschutzes bezüglich Haltung, Pflege und Ausbildung von Hunden.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch
a) eine regelmäßige sportliche Arbeit mit den Hunden durch die Mitglieder unter
Anleitung der Ausbilder des Vereins,
b) die Ausbildung von Sport- (wie Agility, Obedience, Flyball), Begleit- Schutz- und
Fährtenhunden sowie
c) die Durchführung von Übungen, Leistungsprüfungen, Wettkämpfen, Ausstellungen,
Informations- und Freizeitveranstaltungen,
d) die Aufklärung der Mitglieder über die artgerechte Haltung von Tieren, besonders von
Hunden und tierschutzrelevanten Ausbildungsmethoden.
§3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem
Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Vorstandsmitglieder können für die
Vorstandstätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale
Tätigkeitsvergütung innerhalb der Grenzen des §3 Nr. 26a EStG im Jahr erhalten.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins, an die Stadt Dreieich, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Personen unter 18 Jahren
haben mit der Eintrittserklärung die schriftliche Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters
vorzulegen.
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3. Die Mitgliedschaft ist Voraussetzung zur Ausübung der Mitgliederrechte. Diese gelten nur
persönlich für das eingetragene Mitglied; sie sind nicht übertragbar oder vererblich.
4. Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Satzung und der
Entrichtung der Aufnahmegebühr sowie des anteiligen Jahresmitgliedsbeitrags.
5. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder
ernennen.
6. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Schriftlich erklärten Austritt zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Wahrung einer
Austrittsfrist von einem Monat,
b) Tod des Mitglieds,
c) Ausschluss aus dem Verein und
d) Streichung von der Mitgliederliste.
7. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen wichtige Vereinsinteressen handelt,
ein durch sie gebotenes Handeln unterlässt oder gegen die Vereinsdisziplin grob oder
nachhaltig verstößt. Der Vorstand, in dringenden Fällen der 1. Vorsitzende oder sein
Stellvertreter allein, kann die Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins vorläufig
untersagen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
8. Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen, können nach Setzung einer
Nachfrist und nach ergebnislosem Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist durch Beschluss des
Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.
§5 Beiträge und Gebühren
1. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitrags- und Gebührenordnung.
2. Der Verein erhebt folgende Beiträge und Gebühren:
a) einmalige Aufnahmegebühr,
b) Jahresmitgliedsbeitrag und
c) Gebühr für nicht geleistete Arbeitsstunden.
3. Jedes aktive Mitglied hat im Kalenderjahr 15 Arbeitsstunden zu leisten. Als aktiv gilt ein
Mitglied, wenn es dreimal im Jahr am Training teilgenommen hat.
4. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen darüber hinaus Umlagen
beschließen.
§6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder treten zur Mitgliederversammlung zusammen. Zur Mitgliederversammlung
wird vom Vorstand eingeladen. Die Jahreshauptversammlung hat einmal im Jahr
spätestens bis Ende April stattzufinden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss zwischenzeitlich vom Vorstand auf
Verlangen von mindestens vier Vorstandsmitgliedern oder auf Verlangen von mindestens
15 % aller Mitglieder einberufen werden.
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3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss sämtlichen Mitgliedern rechtzeitig
schriftlich unter Angaben der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung bekannt gegeben
werden. Eine durch Rundschreiben erfolgte Einladung ist rechtzeitig, wenn das
Rundschreiben mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstag an die zuletzt
bekannten Anschriften der Mitglieder abgesandt worden ist.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Satzungsänderungen und bei einem Auflösungsbeschluss ist eine Drei-Viertel-Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Stimmengleichheit ist eine Wahl zu wiederholen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn von den anfänglich
erschienen Mitgliedern nur noch weniger als die Hälfte anwesend ist.
5. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Stellvertretung ist unzulässig.
6. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren die Mitglieder des
Vorstandes und die Kassenprüfer.
7. Auf Vorschlag der Kassenprüfer beschließt die Mitgliederversammlung über die
Entlastung des Vorstands, welcher der Versammlung den Rechenschaftsbericht über seine
Tätigkeit im abgelaufenen Jahr zu erstatten hat.
8. Der Vorstand beschließt eine Platzordnung. Diese enthält Bestimmungen über alle
Angelegenheiten, die einer allgemeinen, dauernden Regelung bedürfen und gemäß BGB
nicht durch die Satzung geregelt werden müssen.
§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
2. Der ehrenamtlich tätige Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden (seinem Stellvertreter),
c) dem Kassenwart,
d) dem Schriftführer,
e) dem/n Ausbildungsleiter/n der aktuell angebotenen Sportbereichen,
f) dem Pressewart und
g) dem/n Beisitzer/n.
3. Jedes Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei
grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, vom
Vorstand mit Drei-Viertel-Mehrheit suspendiert werden. Über die endgültige Amtsent-
hebung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand ein anderes wählbares Mitglied
mit der Übernahme des Amtes kommissarisch bis zur nächsten Jahreshauptversammlung
beauftragen. Im Falle des Ausscheidens von mindestens drei Vorstandsmitgliedern hat
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eine außerordentliche Mitgliederversammlung spätestens drei Monate nach dem
Ausscheiden des dritten Vorstandsmitglieds die Neuwahl vorzunehmen.
5. Wird die satzungsgemäße Entlastung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitglieder-
versammlung versagt, so kann es in derselben Versammlung als Vorstandsmitglied
abgewählt werden. Die Wahl des Nachfolgers erfolgt in derselben Mitgliederversammlung
für den Rest der Amtszeit.
§8 Kassenprüfer
1. Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassen-
prüfer, die an der Führung der sonstigen Vereinsgeschäfte nicht beteiligt sein dürfen.
2. Die beiden Kassenprüfer dürfen das Amt nicht länger als vier Jahre bekleiden. Ihre
Amtszeit soll sich überschneiden.
3. Die Kassenprüfer haben nach Schluss des Vereinsjahres die Kassenführung zu prüfen und
das Ergebnis in schriftlicher Form niederzulegen. Der Kassenprüfungsbericht ist entweder
auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen oder rechtzeitig vor der Jahreshaupt-
versammlung den Mitgliedern zuzustellen
§9 Beurkundung und Bekanntgabe der Beschlüsse
1. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind zu beurkunden und
durch den jeweiligen Sitzungs- und Versammlungsleiter sowie durch ein weiteres
Vorstandsmitglied, in der Regel durch den Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden auf der Jahreshauptversammlung den
Mitgliedern bekannt gegeben.
§10 Jugendgruppe
1. Jugendliche Mitglieder können innerhalb des Vereins eine Jugendgruppe bilden, für die
eine Leitung zu wählen ist.
2. Die eigenen Veranstaltungen der Jungendgruppe des Vereins ist das Einvernehmen mit
dem Jugendwart herbeizuführen.
§11 Schlussbestimmung
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stand 26.10.2015